Verantwortlich:
ABC Shuttle und Transfer GmbH
Nedderfeld 110h
22529 Hamburg
Kontakt:
Telefon: +49 (0) 152 - 384 89 147
E-Mail: info@kreuzfahrt-shuttle.de
Registereintrag
Geschäftsführer: Stephan Puteick
Sitz der Gesellschaft: Hamburg
Registergericht: Handelsregister Amtsgericht Hamburg
Registernummer: HRB 120160
Umsatzsteuer-ID
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
DE 279466538
Genehmigungsbehörde: BSU Hamburg
Konzessionierter Betrieb mit Genehmigung zur Personenbeförderung nach
§49 PBefG Mietwagenverkehr
Erklärung:
Mit Urteil vom 12. Mai 1998 wurde vom Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies
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§ 1 Geltungsbereich
I.)Die Leistungen und Angebote von Hamburg Shuttle erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Inanspruchnahme der Dienstleistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn der Auftrag schriftlich, z.B. per Fax, erteilt und von der Firma Hamburg Shuttle bestätigt wird.
II.)Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn Hamburg
Shuttle sie schriftlich bestätigt.
§ 2 Preise
I.)Es gilt grundsätzlich die jeweils aktuelle allgemeine Preisliste von Hamburg Shuttle, falls nicht anders vereinbart.
II.)Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, exklusive der Nebenkosten die im Rahmen des Auftrages anfallen. Hierzu zählen insbesondere KFZ Betriebskosten, Parkkosten sowie alle vorgestreckten Auslagen, die im Rahmen der Dienstleistung von den Kunden oder beförderten Personen in Auftrag gegeben werden.
III.)Soweit nicht anders angegeben, hält sich Hamburg Shuttle an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise zehn Tage ab deren Datum gebunden. Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung von Hamburg Shuttle genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.
IV.)Die Preise verstehen sich -falls nicht anders vereinbart- exklusive einer
An- und Abfahrtpauschale, die sich grundsätzlich nach Aufwand berechnet. Dabei wird mindestens eine halbe Zeitstunde jeweils für An- bzw. Abfahrt zusätzlich berechnet, die an den vereinbarten
Zeittarif angehängt wird.
§ 3 Vertragsstornierung
Stornierungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Mündliche und
fernmündliche Stornierungen werden nur wirksam, wenn sie von Hamburg Shuttle schriftlich bestätigt werden. Diese Bestätigung erfolgt unverzüglich nach Kenntnisnahme des
Stornierungswunsches.
I.)Der Auftraggeber kann zu jedem Zeitpunkt von Aufträgen zurücktreten bzw. nur Teilleistungen von Aufträgen in Anspruch nehmen. In diesem Fall berechnet Hamburg Shuttle pauschalierte Stornierungsgebühren in Höhe von:
• bis 3 Tage vor Auftragsbeginn 10% des vereinbarten Preises
• bis 2 Tage vor Auftragsbeginn 20% des vereinbarten Preises
• bis 1 Tag vor Auftragsbeginn 50% des vereinbarten Preises
• am Tage des Auftragsbeginns 80% des vereinbarten Preises
• bei Nichtantritt der Fahrt ohne Stornierung den gesamten Fahrtgrundpreis
Maßgebend für den Stornierungszeitpunkt ist der Eingang der Stornierung bei Hamburg Shuttle.
Stornierungen werden grundsätzlich in der Zeit von Montag bis
Freitag zwischen 09:00Uhr und 18:00 Uhr entgegengenommen. Bei späterem Eingang gilt
der folgende Werktag als Stornierungsdatum.
II.) Es bleibt dem Auftraggeber unbenommen nachzuweisen, dass Hamburg Shuttle
ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden
ist.
§ 4 Leistungszeit / Teilleistungen / Leistungsänderungen
I.)Die Leistungszeit richtet sich nach den Rahmenbedingungen des Auftrages und
wird eigenverantwortlich durch Hamburg Shuttle abgestimmt.
II.) Hamburg Shuttle ist zu Teilleistungen berechtigt.
III.)Sollte nach Auftragsbeginn im Laufe eines Projektes feststehen, dass die angeforderte
bzw. vertraglich vereinbarte Dienstleistung erheblich von den bestehenden
Verträgen abweicht, ist die Hamburg Shuttle berechtigt eine Preiskorrektur nach der allgemeinen Preisliste vorzunehmen. Diese kann auch nachträglich gegen Nachweis der geleisteten Stunden
erfolgen.
§ 5 Zahlungsbedingungen
I.)Zahlungen sind zwei Wochen nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, soweit
keine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Die Rechnungen sind ohne Abzug je nach Vereinbarung per Banküberweisung auf eines der in der Rechnung genannten Bankkonten.
II.) Hamburg Shuttle kann vor Beginn der Dienstleistung eine Anzahlung in Höhe
von 25% des zu erwartenden Umsatzvolumens verlangen.
III.) Hamburg Shuttle ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Vertragspartners Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Hamburg Shuttle berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
IV.) Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Hamburg Shuttle über den geforderten Betrag verfügen kann.
V.)Gerät der Vertragspartner in Verzug, so ist Hamburg Shuttle berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 v.H. über dem Basiszinssatz des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen.
VI.)Wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn Hamburg Shuttle andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, ist Hamburg Shuttle berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Hamburg Shuttle ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
VII.)Im Falle des Verzuges ist Hamburg Shuttle darüber hinaus berechtigt, von
sämtlichen noch nicht aufgeführten Verträgen zurückzutreten.
VIII.)Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung,
auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
§ 6 Haftungsbeschränkung / Verjährung
I.) Das Fahrzeug ist gemäß AKB wie folgt versichert:
KFZ-Haftpflichtversicherung: Sach- und Vermögensschäden unbegrenzt; Personenschäden je Pers. EUR 15 Mio.
II.) Darüber hinaus besteht eine Betriebshaftpflichtversicherung.
III.) Soweit Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit nicht durch die vorgenannten Versicherungen abgedeckt werden, haftet Hamburg Shuttle nur in dem nach § 309 Nr.7 Bst. a BGB nicht ausschließbaren Umfang. Im Übrigen haftet Hamburg Shuttle für sonstige Schäden, soweit solche nicht im vorgenannten Sinne abgedeckt sind, nur in dem nach § 309 Nr.7 Bst. b BGB nicht ausschließbaren Umfang.
IV.) Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen Hamburg Shuttle als auch gegen den Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
V.) Sämtliche in Betracht kommende Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer
Erbringung unserer Dienstleistung müssen schriftlich, innerhalb eines Kalendermonats nach Beendigung des Auftrages, bei Hamburg Shuttle vorliegen.
VI.) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von
Ereignissen, die Hamburg Shuttle die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Demonstrationen, usw.), auch wenn
sie bei Lieferanten von Hamburg Shuttle oder deren Unterlieferanten auftreten, hat Hamburg Shuttle auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen, nicht zu vertreten. Sie berechtigen Hamburg
Shuttle Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
VII.)Sofern Hamburg Shuttle die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen
und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Vertragspartner Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in maximaler Höhe des Nettorechnungsbetrages der vom Verzug betroffenen
Leistungen.
§ 7 Mitwirkungspflicht des Vertragspartners
I.) Hamburg Shuttle erhält von dem Auftraggeber alle für die Durchführung des
Dienstleistungsvorhabens erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten, soweit das Erfordernis dem Vertragspartner bekannt ist. Die Unterlagen, Informationen und Daten müssen Hamburg Shuttle
innerhalb einer zumutbaren Zeit in endgültiger und verbindlicher Fassung vorliegen. Hamburg Shuttle ist nicht verpflichtet, die zu übergebenden Unterlagen, Informationen und Daten auf Mängelfreiheit
zu überprüfen.
§ 8 Geheimhaltung
I.) Hamburg Shuttle wird als geheimhaltungsbedürftig erklärte Informationen während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Dritten nicht zugänglich machen, solange und soweit nicht diese Informationen auf andere Weise allgemein bekannt geworden sind oder der Auftraggeber auf die vertrauliche Behandlung schriftlich verzichtet hat. Für den Auftraggeber gilt gegenüber Hamburg Shuttle eine entsprechende Verpflichtung.
II.) Für die Rechtmäßigkeit der Benutzung von Unterlagen, Informationen und
Daten, die der Auftraggeber Hamburg Shuttle übergibt, haftet nur der Auftraggeber. Hamburg Shuttle ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Benutzung zu überprüfen. Sollte Hamburg Shuttle
aufgrund der Benutzung solcher Unterlagen, Informationen und Daten von Dritten auf Unterlassung oder auf Schadensersatzansprüche in Anspruch genommen werden, so stellt der Auftraggeber Hamburg
Shuttle von allen Ansprüchen frei.
§10 Gewährleistung
I.) Sollte eine Dienstleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden,
so kann der Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen. Hamburg Shuttle ist berechtigt, durch Erbringung einer gleich- oder höherwertigen Ersatzleistung Abhilfe zu schaffen. Hamburg
Shuttle kann die Abhilfe jedoch verweigern, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand fordert.
§11Beförderung
I.) Die Beförderung erfolgt nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung
(StVO) und des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Der Kunde verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die Fahrgäste alles unterlassen, was eine ordnungsgemäße Beförderung gemäß den gesetzlichen
Vorschriften erschwert oder vereitelt. Die Fahrgäste haben sich an die Weisungen des Fahrers zu halten.
II.) Handeln Fahrgäste den Weisungen von Hamburg Shuttle oder des Fahrers
zuwider, ist der Fahrer berechtigt, diese Fahrgäste von der Beförderung auszuschließen. Die Beweislast für Umstände, die im Verantwortungsbereich der Fahrgäste liegen, trägt der Kunde. Der Anspruch
auf die Gegenleistung bleibt davon unberührt.
§12Allgemeine Bestimmungen
I.) Für diese Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen
Hamburg Shuttle und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
II.) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Hamburg.
III.) Sollte eine Bestimmung in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird damit die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine ungültige Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die Ihrem wirtschaftlichen Zweck entspricht.